Sparer-Pauschbetrag beim Fondssparplan: Freistellungsauftrag optimal nutzen KI generiert

Sparer-Pauschbetrag beim Fondssparplan: Freistellungsauftrag optimal nutzen

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So nutzen Sie den Sparer-Pauschbetrag für Ihren Fondssparplan, richten den Freistellungsauftrag ein und vermeiden unnötige Steuern – Unterschiede DE/AT.

Kurz gesagt

Der Sparer-Pauschbetrag ermöglicht in Deutschland steuerfreie Kapitalerträge bis 1.000 Euro (2.000 Euro für Ehepaare), wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegt wurde. Erträge aus Fondssparplänen, wie Ausschüttungen und Vorabpauschale, bleiben so innerhalb dieser Grenze steuerfrei – anders als in Österreich, wo die KESt pauschal erhoben wird.

Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person (2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare) ist das zentrale Steuerprivileg für Sparerinnen und Sparer in Deutschland. Wer einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einrichtet, kann Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Fondserträge bis zu diesem Betrag steuerfrei vereinnahmen. Für Privatanleger mit einem Fondssparplan lohnt es sich, den Pauschbetrag optimal zu nutzen und richtig auf mehrere Depots zu verteilen – denn sonst führt die Bank automatisch die Abgeltungsteuer ab. In Österreich gilt dagegen ein anderes System: Die sogenannte Kapitalertragsteuer (KESt) wird pauschal auf Fondserträge angewendet, ein Freibetrag existiert nicht. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie den deutschen Sparer-Pauschbetrag clever in Verbindung mit dem Freistellungsauftrag im Fondssparplan einsetzen, welche Erträge betroffen sind und worin sich Deutschland und Österreich unterscheiden.

  • Der Sparer-Pauschbetrag schützt in Deutschland bis 1.000 Euro pro Jahr (2.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) an Kapitalerträgen vor Steuern, wenn ein Freistellungsauftrag gestellt wurde.
  • Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken verteilt werden, darf insgesamt aber nicht den Höchstbetrag überschreiten.
  • In Österreich gibt es keinen vergleichbaren Freibetrag: Die KESt in Höhe von 27,5 % wird auf alle Kapitalerträge erhoben.

Was ist der Sparer-Pauschbetrag – und was bedeutet er für den Fondssparplan?

Der Sparer-Pauschbetrag stellt in Deutschland einen Steuerfreibetrag für Kapitalerträge dar. Kapitalerträge sind beispielsweise Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds und aus ETF-Sparplänen. Pro Person können jährlich bis zu 1.000 Euro steuerfrei vereinnahmt werden, sofern rechtzeitig ein Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht wurde. Für Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich die Freigrenze auf 2.000 Euro[2]. Die Erträge oberhalb dieser Grenze werden pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert.

Für Anlegerinnen und Anleger mit einem Fondssparplan ist dieser Pauschbetrag besonders wichtig: Wer regelmäßig in Fonds oder ETFs einzahlt, erzielt häufig jährlich Erträge durch Gewinnausschüttungen oder durch thesaurierte Beträge. Solange die Summe aller Kapitalerträge inkl. der Fondserträge innerhalb des Pauschbetrags bleibt und ein passender Freistellungsauftrag besteht, erfolgt kein Steuerabzug durch die Bank.

Welche Fondserträge werden berücksichtigt?

Für einen Fondssparplan zählen sowohl Ausschüttungen (also tatsächlich an Sie ausgezahlte Gewinne) als auch die sogenannte Vorabpauschale als steuerlich relevante Kapitalerträge. Letztere betrifft vor allem thesaurierende Fonds, die keine Gewinne auszahlen, sondern automatisch wieder anlegen. In Deutschland muss die Bank für diese fiktiven Erträge bereits eine Steuer an das Finanzamt abführen, es sei denn, ein ausreichender Freistellungsauftrag wurde gestellt, der den Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft hat.

Auch andere Erträge, wie Zinsen von Anleihefonds, Dividenden oder Gewinne durch Verkäufe im Depot werden auf den jährlichen Pauschbetrag angerechnet. Die Teilfreistellung bestimmter Fonds und die Verlustverrechnungstöpfe können die letztlich steuerpflichtigen Erträge mindern, sollten aber sorgfältig überprüft werden. Der Sparer-Pauschbetrag gilt stets über alle Depotbanken und Konten hinweg, sodass eine jährliche Gesamtschau der Erträge ratsam ist.

Freistellungsauftrag einrichten: Schritt für Schritt

Der Freistellungsauftrag ist ein Auftrag an Ihre Bank oder Ihren Broker, Kapitalerträge bis zu einer individuell gewählten Höhe steuerfrei zu belassen – maximal bis zum gesetzlich vorgesehenen Betrag. Er kann jederzeit erteilt oder geändert werden. Typischerweise hinterlegen Sie den Freistellungsauftrag direkt im Online-Banking oder per Formular. Wichtig ist, dass Sie Ihren Namen, das Geburtsdatum und die persönliche Steuernummer korrekt angeben. Den Auftrag können Sie separat für jedes Ihrer Depots oder Konten bei einer Bank vergeben, müssen aber darauf achten, dass die Summe aller Aufträge maximal Ihrem persönlichen Pauschbetrag entspricht.

Erhalten Sie während des Jahres neue Kapitalerträge, berücksichtigt die Bank diese automatisch im Rahmen des geltenden Freistellungsauftrags. Erst, wenn die gewählte Höhe überschritten wird, wird für darüberhinausgehende Erträge direkt an der Quelle die Abgeltungsteuer abgeführt. Eine Übersicht Ihrer vergebenen Freistellungsaufträge finden Sie meist im Onlineportal Ihrer Bank oder Brokerplattform.

Pauschbetrag auf mehrere Depots verteilen

Viele Anleger besitzen heute Depots und Tagesgeldkonten bei mehreren Banken. In diesem Fall können Sie den Sparer-Pauschbetrag pro Bank individuell aufteilen, etwa 700 Euro bei Bank A und 300 Euro bei Bank B, solange die Gesamtsumme maximal 1.000 Euro beträgt. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn Sie bei mehreren Banken Kapitalerträge erwarten, zum Beispiel durch verschiedene ETF- oder Fondssparpläne. Bei Ehepartnern, die zusammen veranlagt werden, kann ein gemeinsamer Freistellungsauftrag bis zum Höchstbetrag von 2.000 Euro pro Jahr erteilt werden.

Vergeben Sie jedoch unabsichtlich Freistellungsaufträge in Gesamthöhe von mehr als 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro), kann dies im Nachhinein über die Steuererklärung berichtigt werden – mit potentiellen Rückforderungen von zu Unrecht steuerfrei gestellten Erträgen seitens des Finanzamts. Aus organisatorischen Gründen empfiehlt es sich, die Verteilung einmal jährlich zu überprüfen, etwa zu Jahresbeginn oder nach größeren Depotumschichtungen.

Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds richtig einplanen

Bei thesaurierenden Fonds, also solchen, die Erträge automatisch wieder anlegen statt auszuschütten, wird in Deutschland die sogenannte Vorabpauschale als fiktiver Ertrag berechnet. Maßgeblich ist hierbei der gesetzlich festgelegte Basiszinssatz und die Entwicklung des Fonds im Kalenderjahr. Die Bank führt auf diese Vorabpauschale bereits die Abgeltungsteuer ab – allerdings nur auf den Anteil, der nicht durch einen bestehenden Freistellungsauftrag abgedeckt ist.

Wer einen ETF- oder Fondssparplan mit thesaurierenden Fonds bespart, sollte den voraussichtlichen jährlichen Vorabpauschalen-Betrag bei der Höhe seines Freistellungsauftrags berücksichtigen. Überschreiten die gesamten Kapitalerträge einschließlich Vorabpauschalen den Pauschbetrag, fällt für die Differenz die reguläre Abgeltungsteuer an.

Was passiert, wenn der Freistellungsauftrag fehlt oder zu niedrig ist?

Wird bei Ihrer Bank kein Freistellungsauftrag eingereicht oder ist der Auftrag niedriger als die erzielten Kapitalerträge, behält die Bank automatisch die auf die Differenz entfallende Abgeltungsteuer ein. Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Sie zu viel gezahlte Steuern zurückfordern – etwa, wenn Sie bei verschiedenen Banken in Summe den Pauschbetrag nicht voll ausgeschöpft haben oder wenn Verluste verrechnet werden können. Allerdings erfolgt keine automatische Rückerstattung, es ist Eigeninitiative erforderlich.

Bedenken Sie: Gerade bei mehreren Depots oder bei Neuanlagen sollte stets geprüft werden, ob alle Freistellungsaufträge korrekt verteilt und ausreichend hoch angesetzt sind. Andernfalls verschenken Sie unnötig Steuerfreibeträge oder müssen nachträglich eine Steuererstattung beantragen.

Deutschland und Österreich: Freistellungsauftrag versus KESt

Während Deutschland mit dem Sparer-Pauschbetrag und dem Freistellungsauftrag eine steuerfreie Grenze für Kapitalerträge bietet, verfolgt Österreich ein anderes Prinzip: Hier gibt es keinen Freibetrag für Sparer. Erträge aus Fonds- und ETF-Sparplänen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 %, unabhängig von der Höhe. Der Steuerabzug erfolgt dabei direkt durch die Bank oder den Broker; eine Freistellung wie in Deutschland ist nicht möglich. Auch ausschüttungsgleiche Erträge werden in Österreich besteuert – Details dazu finden sich zum Beispiel im Überblick zu ausschüttungsgleichen Erträgen bei Fonds.

Wichtig: Der deutsche Freistellungsauftrag gilt nur für Banken, die in Deutschland ansässig sind und ihren Steuerabzug dem deutschen System unterwerfen. Wer bei einem österreichischen Broker ein Depot führt, unterliegt immer der österreichischen KESt und kann den Sparer-Pauschbetrag dort nicht nutzen. Bei Auslandsdepots können ggf. andere steuerliche Regelungen greifen, weshalb eine Beratung durch Steuerexperten empfohlen ist.

Typische Probleme

In der Praxis sind sich viele Anleger unsicher, wie sie den Freistellungsauftrag zwischen mehreren Banken aufteilen sollen und ob sie tatsächlich alle relevanten Erträge erfasst haben. Wer zu hohe Gesamtfreistellungen vergibt, muss im Nachhinein mit Steuernachforderungen rechnen. Unklarheiten entstehen auch häufig bei thesaurierenden Fonds, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, wie die Vorabpauschale versteuert wurde und ob ausreichend Freibetrag zur Verfügung stand.

Aktuelle Entwicklungen

Seit 2023 wurde der Sparer-Pauschbetrag in Deutschland von zuvor 801 Euro auf 1.000 Euro pro Person (bzw. von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Verheiratete) erhöht[2]. Die Anpassung bietet Sparern zusätzlichen steuerfreien Spielraum, setzt jedoch eine zeitnahe Aktualisierung bestehender Freistellungsaufträge voraus. Wer seinen Auftrag bislang nicht angepasst hat, läuft Gefahr, den höheren Freibetrag ungenutzt zu lassen.

Checkliste: So prüfen Sie Ihre Aufträge jährlich

Überprüfen Sie jeweils zu Jahresbeginn, ob die Höhe Ihrer Freistellungsaufträge zu Ihren aktuellen Einlagen, Sparplänen und erwarteten Erträgen passt. Berücksichtigen Sie dabei auch Neuerungen wie den aktuell gültigen Pauschbetrag, Änderungen an Ihren Depots und geplante Umschichtungen. Führen Sie eine Übersicht mit allen vergebenen Aufträgen und gleichen Sie diese mit Ihren Steuerbescheiden ab, um unerwünschte Steuerabzüge und spätere Korrekturen zu vermeiden.

Fazit: Mit Planung Steuervorteile sichern

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein wirkungsvolles Instrument, um Kapitalerträge aus Fondssparplänen in Deutschland steuerfrei zu vereinnahmen. Voraussetzung ist ein rechtzeitig und korrekt verteilter Freistellungsauftrag. In Österreich hingegen wird auf alle Erträge aus Fonds, einschließlich thesaurierter Gewinne, direkt KESt erhoben – ohne Freibetrag. Für alle, die ihre Sparpläne optimal ausrichten wollen, gilt: Eine clevere Abstimmung von Aufträgen, Erträgen und Depotstrukturen sorgt für maximale Steuervorteile und spart administrativen Aufwand. Mit regelmäßiger Prüfung und Anpassung bleiben Überraschungen aus – und Ihre Erträge können wachsen.

Quellen

[2] Steuern sparen mit dem Sparerpauschbetrag (Finanztip, 2024-01-09)

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag in Deutschland?

Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare, steuerfrei durch Freistellungsauftrag.

Für welche Erträge gilt der Sparer-Pauschbetrag beim Fondssparplan?

Er gilt für Erträge wie Ausschüttungen aus Fonds, Vorabpauschalen bei thesaurierenden Fonds sowie Dividenden und Zinsen aus Wertpapieren.

Kann ich den Freistellungsauftrag auf mehrere Banken oder Depots aufteilen?

Ja, Sie können Ihren Pauschbetrag auf verschiedene Banken aufteilen, solange der Gesamtbetrag Ihren persönlichen Höchstwert nicht überschreitet.

Wie werden Fondserträge in Österreich steuerlich behandelt?

In Österreich gibt es keinen vergleichbaren Freibetrag; sämtliche Kapitalerträge werden mit 27,5 % KESt direkt besteuert, unabhängig von der Höhe.

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